7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und der Sohn der Zivilklägerin, H.________, sowie dessen Ehefrau seit Jahren befreundet sind resp. waren. Der Beschuldigte und die Zivilklägerin kennen sich ebenfalls, weil der Beschuldigte durch Vermittlung von H.________ im Sommer 2017 Gartenarbeiten im resp. ums Haus der Zivilklägerin verrichtete sowie einen Balkon und eine Mauer bei der Terrasse neu anstrich. Im Rahmen dieser Arbeiten hielt sich der Beschuldigte im Sommer 2017 teilweise im Haus der Zivilklägerin – insbesondere in der Küche und im 1. Obergeschoss – auf.