Die Zivilklägerin habe sich nur mit grossem Kraftaufwand aus der Fesselung befreien können und durch den Vorfall einen Kratzer an der linken Wange sowie Schmerzen an der linken Schulter erlitten. Der Beschuldigte habe das hiervor Ausgeführte getan, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch gehabt habe.