Schmuck im Gesamtwert von CHF 1'600.00 entwendet habe. Schliesslich habe er das Klebeband, mit dem die Zivilklägerin gefesselt gewesen sei, im Bereich deren Oberarms resp. Schulter mit einem Messer eingeschnitten, damit sich die Zivilklägerin habe befreien können, und das Haus mit der Beute über die Terrassentüre verlassen. Die Zivilklägerin habe sich nur mit grossem Kraftaufwand aus der Fesselung befreien können und durch den Vorfall einen Kratzer an der linken Wange sowie Schmerzen an der linken Schulter erlitten.