398 Abs. 2 StPO) und ist infolge der selbständigen Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Strafzumessung und die Landesverweisung nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Bezüglich der rechtlichen Qualifikation und im Zivilpunkt gilt mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft resp. der Zivilklägerin indes das Verschlechterungsverbot, d.h. die Kammer darf das Urteil insoweit nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung