Die Kammer hat somit – bis auf erwähnte Ausnahme – das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Was die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Entschädigung der amtlichen Verteidigung angeht, ist das Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 und Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 450]). Insoweit hat die Kammer einzig über eine allfällige Rück- und Nachzahlungspflicht zu befinden. Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO)