5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das Urteil der Vorinstanz – mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren – vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit – bis auf erwähnte Ausnahme – das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen.