zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten; 2. zu einer Landesverweisung von 8 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Gegenstände (2 Plastikbeutel [recte: Plastikklebeband] braun) seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB).