unter Auferlegung der erst- sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern, sowie unter Ausrichtung einer Parteientschädigung in der Höhe der gesamten Verteidigungskosten gemäss eingereichter Honorarnote (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage sei abzuweisen. 4 II. Weiter sei zu verfügen: 1. Über die beschlagnahmten Gegenstände sei von Amtes wegen zu verfügen. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die eingereichte Honorarnote gerichtlich zu bestimmen.