3 auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten geltend (pag. 553). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht zur Berufung der Staatsanwaltschaft vernehmen (vgl. pag. 556). Am 19. August 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 8./9. Mai 2025 vorgeladen, wobei der Zivilklägerin das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 575 ff.). Mit Schreiben vom 20. August 2024 teilte Rechtsanwalt D.__