538) zugestellt. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht die Berufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung sowie die Nichtanordnung der Landesverweisung (pag. 539 ff.). Rechtsanwalt B.________ erklärte namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Schreiben vom 4. Juni 2024 form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (pag. 542 ff.). Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, sie verzichte angesichts der Hauptberufung auf die Erklärung der Anschlussberufung und es bestehe kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag.