2. des Hausfriedensbruchs, begangen am 11. Juni 2019 in E.________ (Ort) z.N. von C.________ (AKS Ziff. I./2.) und in Anwendung der: Art. 34, 40, 42, 43, 44, 47, 140 Ziff. 1, 186 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 3'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.