Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im Neubeurteilungsverfahren mit CHF 988.20. A.________ hat dem Kanton Bern die für das Neubeurteilungsverfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 741.15, zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). V.