Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten des ersten oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 2’625.00. Die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 875.00 trägt der Kanton Bern). 5. Zu den anteilmässigen Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens von CHF 1’500.00. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. IV. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wurde/wird für das erst- bzw. erste oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: