63 Die Kostennote von Fürsprecherin D.________ gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Auslagen werden wie in der Honorarnote geltend gemacht gesprochen. Die Berechnungen ergeben sich aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung im Umfang von 3/4 verpflichtet, sobald er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen