Gesamthaft resultiert ein zu vergütender Zeitaufwand von 10.00 Stunden. Auf weitere Kürzungen wird verzichtet, obwohl ein grosser Teil des Aufwandes wohl als nicht gebotener Aufwand zu qualifizieren wäre (vgl. den Verfahrensgegenstand gemäss Ziff. I.6.1 und Ziff. I.8). Die Auslagen werden gemäss der Honorarnote gesprochen. Die Berechnung ergibt sich aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist der Kostenverlegung folgend zur Rückzahlung im Umfang von 3/4 verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 35.3.2 Fürsprecherin D.________ Fürsprecherin D.__