Folgerichtig macht Rechtsanwalt B.________ für die Fristerstreckungsgesuche vom 20. Juni 2024, 11. Juli 2024, 16. September 2024, 23. September 2024 sowie 7. Oktober 2024 denn auch keinen Zeitaufwand geltend. Damit hat eine Kürzung um 0.34 Stunden zu erfolgen. Darüber hinaus erscheint dem Gericht der geltend gemachte Aufwand von gesamthaft 7.5 Stunden (3 Std. + 2.5 Std. + 2 Std.) für das Aktenstudium und die 3 Eingaben an das Gericht (Anträge vom 28. März 2024, Begründung vom 25. Juli 2024 und Stellungnahme vom 11. Oktober 2024) als etwas überhöht, enthalten die Eingaben doch grundsätzlich jeweils dieselben Argumente.