Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 24. Oktober 2024 für das zweite oberinstanzliche Verfahren (Neubeurteilungsverfahren) eine Entschädigung von CHF 2'512.05 geltend (pag. 1050 f.) Der zeitliche Aufwand beläuft sich gemäss der Honorarnote auf total 11.31 Stunden. Der geltend gemachte Aufwand für die Eingaben an das Gericht vom 8. März 2024 (0.17 Std.) und vom 22. März 2024 (0.17 Std.) sind unbegründet, handelt es sich dabei doch um zwei Fristerstreckungsgesuche. Folgerichtig macht Rechtsanwalt B._