Die übrigen Auslagen (mit Ausnahme der Wegentschädigung vom 22. November 2022) werden aus der Honorarnote übernommen. Die Berechnung ergibt sich im Weiteren aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist der Kostenverlegung in oberer Instanz folgend zur Rückzahlung im Umfang von 3/4 verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 35.2.2 Fürsprecherin D.________ Fürsprecherin D.________ macht in ihrer Honorarnote vom 14. Dezember 2022 einen Gesamtaufwand von CHF 7'836.75 geltend (pag. 772 f.). Der zeitliche Aufwand beläuft sich gemäss der Honorarnote auf total 34 Stunden.