In Anbetracht der schlanken Verfahrensakten sowie der Tatsache, dass für den oberinstanzlichen Parteivortrag zu weiten Teilen auf demjenigen in erster Instanz sowie auf der Urteilsbegründung der Vorinstanz aufgebaut werden konnte, erscheint der Kammer für diese Zwecke ein zeitlicher Aufwand von total 10 Stunden ausreichend, wodurch eine Kürzung um 7.55 Stunden resultiert. Letztlich werden in der Honorarnote Besprechungen mit dem Beschuldigten im Umfang von rund 4 Stunden sowie zahlreiche Orientierungskopien zu Handen des Klienten, die praxisgemäss als Kanzleiauslagen behandelt werden, ausgewiesen.