35.2.1 Rechtsanwalt B.________ Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 13. Dezember 2022 für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 8'301.00 geltend (pag. 766 ff.). Der zeitliche Aufwand beläuft sich gemäss der Honorarnote auf total 36.69 Stunden. Der Kammer erscheint die Begleitung des Beschuldigten zur Erstellung des Leumundsbericht nicht als gebotener Aufwand (vgl. Positionen vom 22. November 2022). Somit wird der Zeitaufwand um 1 Stunde gekürzt und der Reisezuschlag