470 ff.). Der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten folgend hat der Beschuldigte dem Kanton Bern sämtliche amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von 2/3 zurückzuzahlen und Fürsprecherin D.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Der entsprechende Betrag ergibt sich aus dem Urteilsdispositiv. Die Strafund Zivilklägerin trifft keine Erstattungspflicht (Art. 30 OHG). 35.2 Amtliche Entschädigungen im ersten oberinstanzlichen Verfahren 35.2.1 Rechtsanwalt B.__