Die Bestimmung der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Fürsprecherin D.________ in erster Instanz geben zu keinen Bemerkungen Anlass und werden mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz bestätigt (vgl. Ziff. VIII.B. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 640 f.). Die amtliche Entschädigung des vormaligen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt H.________, wurde mit begründeter Verfügung der Vorinstanz vom 15. Februar 2021 bereits rechtskräftig bestimmt (pag. 470 ff.).