Die Bedeutung der Sache für die amtlich vertretene Partei ist nach objektivem Aufwand zu gewichten (vgl. ebenso Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht vom 21. Januar 2022). Im Neubeurteilungsverfahren obsiegt der Beschuldigte im Umfang von 1/4, weshalb ihm der Kanton Bern für seine Aufwendungen eine angemessene Entschädigung auszurichten hat (vgl. Art. 436 Abs. 2 StPO). 35.1 Amtliche Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren Die Bestimmung der amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B._