60 Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in Ziff. 1.1 der Weisung betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte in der Fassung vom 5. Juli 2022 festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Aufwands in der Regel die Bekanntgabe des vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwands voraussetzt.