2023 [nachfolgend zitiert als BSK StPO-Verfasser], N. 34 zu Art. 428). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, N 6 zu Art. 428). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren wurden auf CHF 3'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12], pag. 778). Das zweite oberinstanzliche Verfahren (Neubeurteilungsverfahren) war weniger aufwändig, weshalb die Verfahrenskosten in Anwendung von Art.