BSG 161.12) nicht zu beanstanden. Infolge oberinstanzlicher Schuld- und Freisprüche werden dem Beschuldigten jedoch nunmehr 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 10'014.85, zur Bezahlung auferlegt. Die auf die rechtskräftigen Verfahrenseinstellungen (1/6) sowie den rechtskräftigen Freispruch von der Anschuldigung der Drohung als auch auf den Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung (1/6), angeblich begangen am 20. Juni 2018, entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5’007.45 (1/3 [1/6 +1/6] der Verfahrenskosten) trägt der Kanton Bern