Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 15'022.30. Diese auferlegte sie zu 1/6 (Verfahrenseinstellungen) sowie zu 1/2 (erstinstanzliche Freisprüche) dem Kanton Bern. Die verbleibenden 1/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5'007.40, auferlegte die Vorinstanz zufolge Schuldspruchs dem Beschuldigten. Die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten ist mit Blick auf Art. 22 Bst. a i.V.m. Art. 15 Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) nicht zu beanstanden.