33. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz ein neues Urteil, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird. Die Vorinstanz bestimmte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 15'022.30. Diese auferlegte sie zu 1/6 (Verfahrenseinstellungen) sowie zu 1/2 (erstinstanzliche Freisprüche) dem Kanton Bern.