58 Zum Zivilpunkt wurden zudem in oberer Instanz keine konkreten Ausführungen gemacht (vgl. pag. 749). Somit wird integral auf die korrekten Ausführungen der ersten Instanz verwiesen (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 634). Im Ergebnis wird der Beschuldigte in Anwendung von Art. 41 OR verurteilt zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 3'306.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 27. November 2018 sowie von CHF 4'423.30 zuzüglich Zins von 5% seit dem 19. März 2019, beides an die Zivilklägerin, vertreten durch die E.__