V. Zivilpunkt Im Neubeurteilungsverfahren verlangt die Verteidigung eine Abweisung der Schadenersatzforderungen der Privatklägerin sowie die Aufhebung der dem Beschuldigten auferlegten Schadenersatz- und Genugtuungszahlungspflichten (pag. 1004). Die Generalstaatsanwaltschaft und die Straf- und Zivilklägerin haben sich nicht zum Zivilpunkt vernehmen lassen. Das Bundesgericht musste sich in seinem Entscheid nicht zum Zivilpunkt äussern. Aus Sicht der Kammer ist an den zutreffenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung nichts zu beanstanden.