Total ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 6'000.00. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 25% sowie eines Unterstützungsabzugs von 15% für den mit dem Beschuldigten in Familiengemeinschaft zusammenwohnenden Sohn resultiert eine Tagessatzhöhe von CHF 120.00. Zugunsten der beiden Exfrauen des Beschuldigten bestehen keine Unterhaltspflichten (vgl. pag. 734, Z. 2). Die Tochter des Beschuldigten, die bei seiner Exfrau aus erster Ehe lebt, ist nicht auf Unterstützung angewiesen (pag. 738, Z. 39 f.). Die Schulden von rund CHF 30'000.00 wegen nicht bezahlter Krankenkassenprämien rechtfertigen keinen Abzug (pag.