34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte machte an der oberinstanzlichen Einvernahme sowie an der Befragung zur Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Angaben zu seinem monatlichen Einkommen (pag. 734; pag. 706); zudem liegen Lohnabrechnungen eines seiner Arbeitgeber aus dem Jahr 2018 vor, die sich mit seinen Angaben decken (pag. 276 ff.). Im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens wurde ein Leumundsund Informationsbericht eingeholt und der Beschuldigte erneut zu seinen finanziellen Verhältnissen befragt, wobei dieser keine Aussagen machte (pag.