Er wurde einzig am 11. Juli 2018 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen verurteilt (pag. 991). Wie bereits erwähnt (E. 26 oben), sind die vorliegenden Straftaten auf Umstände zurückzuführen, deren Wiederauftreten unwahrscheinlich erscheint. Unbedingte Strafen sind deshalb nicht erforderlich, um den Beschuldigten von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der bedingte Vollzug wird für beide Strafen gewährt und die Probezeit auf die gesetzliche Minimaldauer von 2 Jahren festgesetzt. Von einer Verbindungsbusse wird Umgang genommen (Art. 42 Abs. 4 StGB).