Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu werten, weshalb sich am Strafmass, das bei den Tatkomponenten ermittelt wurde, nichts ändert. Seit der Berufungsverhandlung am 14. Dezember 2022 hat sich an diesen Ausführungen nichts Wesentliches geändert (vgl. den Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse [pag. 703 ff., pag. 973 f.] sowie die Befragung zur Person an der oberinstanzlichen Einvernahme [pag. 733 ff.]). Im Ergebnis wertet die Kammer die Täterkomponenten neutral.