110, al. 51 ff.). Er ist einzig wegen Nichtabgabe von Ausweisund / oder Kontrollschildern vorbestraft (pag. 489). Er macht geltend, dass ihn die Vorwürfe stark belasten würden, vor allem psychisch (pag. 110, al. 70 f.). Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Das Verhalten von A.________ nach der Tat und im Strafverfahren war korrekt und anständig. Er ist jedoch nicht geständig und zeigt weder Reue noch Einsicht. Dies ist sein gutes Recht, kann aber folglich auch nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit von A.________ ist als durchschnittlich zu qualifizieren. Fazit