Auch in diesem Fall handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Sein Handeln war darauf ausgerichtet, die Straf- und Zivilklägerin zu quälen und zum Auszug zu bewegen (vgl. E. 27.2.2), was auch in diesem Fall nicht verschuldenserhöhend eingestuft wird. Die Möglichkeit zur Vermeidung der Tat war uneingeschränkt gegeben. Die subjektive Tatschwere ist als neutral zu bewerten. 28.1.2 Fazit Zusammenfassend erscheint eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als angemessen.