Für die Straf- und Zivilklägerin, die sich in einem fremden Land befand, kaum Geld hatte sowie über kein nennenswertes soziales Beziehungsnetz verfügte, bewirkte dies eine erhebliche Zwangssituation. Die Verwerflichkeit des Handelns ist verglichen mit anderen Fällen sexueller Nötigung unterdurchschnittlich. Die objektive Tatschwere ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen als eher gering einzustufen. Angemessen erscheint der Kammer eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen. 28.1.1 Subjektive Tatschwere Auch in diesem Fall handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist.