Zum Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts, insbesondere betreffend das Einführen von Gemüse, wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen verwiesen (E. 27.2.1). Der Beschuldigte machte sich in diesem Fall die erhebliche soziale Abhängigkeit der Straf- und Zivilklägerin zunutze und drohte ihr an, dass sie nicht mehr bei ihm leben könne, wenn sie beim Geschlechtsverkehr nicht mitmache bzw. ihn nicht gewähren lasse. Für die Straf- und Zivilklägerin, die sich in einem fremden Land befand, kaum Geld hatte sowie über kein nennenswertes soziales Beziehungsnetz verfügte, bewirkte dies eine erhebliche Zwangssituation.