28. Strafzumessung zur Geldstrafe (Dritter Vorfall gemäss Ziff. I.1.2. AKS) 28.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte führte der Straf- und Zivilklägerin auch in diesem Fall eine AG.________ (Land) Aubergine vaginal ein. Die Straf- und Zivilklägerin trug keine physischen Verletzungen davon. Die psychischen Folgen des Vorfalls überschneiden sich mit denjenigen der weiteren Vorfälle (vgl. E. 27.1.1 oben). Zum Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts, insbesondere betreffend das Einführen von Gemüse, wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen verwiesen (E. 27.2.1).