Das Ziel seines Handelns erscheint leicht schwerwiegender als «nur» die deliktstypische Befriedigung der eigenen Lust. Der Beschuldigte befand sich sodann nicht in einer besonderen Zwangssituation. Er lebt seit 1990 in der Schweiz (pag. 704, Z. 62) und es kann davon ausgegangen werden, dass er sich in der Zwischenzeit von gewissen kulturellen Zwängen und Gepflogenheiten seines Herkunftslands gelöst hat. Dennoch sieht die Kammer von einer Erhöhung der Freiheitsstrafe (knapp) ab und wertet die subjektive Tatschwere als neutral.