Der Grund dafür liegt darin, dass im gemeinsamen Kulturkreis der Parteien derjenige Ehegatte, der die eheliche Gemeinschaft auflöst, gesellschaftlicher Ächtung ausgesetzt werden kann, und der Beschuldigte dies nicht auf sich nehmen wollte. Dass er in dieser Absicht ein Sexualdelikt zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau verübte und ihre sexuelle Integrität somit als weniger wichtig einstufte als seine Reputation, ist als niederträchtig zu bezeichnen. Das Ziel seines Handelns erscheint leicht schwerwiegender als «nur» die deliktstypische Befriedigung der eigenen Lust.