27.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Sein Wille war darauf gerichtet, die Straf- und Zivilklägerin zu quälen und dadurch zum Auszug aus der Familienwohnung sowie zur Auflösung der Ehegemeinschaft zu bewegen (vgl. hierzu der Beschuldigte, pag. 110, Z. 83 ff.). Der Grund dafür liegt darin, dass im gemeinsamen Kulturkreis der Parteien derjenige Ehegatte, der die eheliche Gemeinschaft auflöst, gesellschaftlicher Ächtung ausgesetzt werden kann, und der Beschuldigte dies nicht auf sich nehmen wollte.