Auch dieser Vorfall ereignete sich im Rahmen des ehelichen Zusammenlebens in der gemeinsamen Familienwohnung. Der Beschuldigte machte sich zunächst das Überraschungsmoment und anschliessend die soziale Abhängigkeit der Straf- und Zivilklägerin zunutze, um sie seinen Befehlen gefügig zu machen. Die Verwerflichkeit des Handelns ist verglichen mit anderen Fällen sexueller Nötigung durchschnittlich. Insgesamt ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. Angemessen ist eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. 27.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist.