Der Vorfall verursachte bei der Straf- und Zivilklägerin physische Schmerzen im Genitalbereich. Darüber hinaus kann auf die psychischen Folgen der Vorfälle verwiesen werden, auf die bereits hingewiesen wurde (E. 27.1.1 oben). Weitergehende physische Folgen sind mangels Gewalteinwirkungen nicht vorhanden, was die Auswirkungen der Rechtsgutsverletzung leicht relativiert. Auch dieser Vorfall ereignete sich im Rahmen des ehelichen Zusammenlebens in der gemeinsamen Familienwohnung.