Bei der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass die Straf- und Zivilklägerin drei Mal gegen ihren Willen penetriert wurde, davon zweimal vaginal und einmal anal. Sie wollte im Rahmen des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs körperliche Nähe und Intimität zulassen und wurde unerwartet mit einer aus ihrer Sicht absonderlichen Sexualpraktik konfrontiert (vgl. auch pag. 70, Z. 820 f.). Das dem Beschuldigten entgegengebrachte Vertrauen wurde von diesem erheblich missbraucht. Der Vorfall verursachte bei der Straf- und Zivilklägerin physische Schmerzen im Genitalbereich.