27.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Er handelte aus egoistischer Motivation zur Befriedigung seiner Lust, was bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität deliktstypisch ist. Die Möglichkeit zur Vermeidung des Delikts war uneingeschränkt erhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus.