Die objektive Tatschwere ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen und wegen der vergleichsweise milden physischen Gewalteinwirkung als leicht einzustufen. Die vorliegende beischlafähnliche Handlung ist in der Gesamtheit der objektiven Tatschwere durchaus mit einer Vergewaltigung nach Art. 190 StGB zu vergleichen. Ein unter der dortigen Mindeststrafandrohung gemäss Art. 190 StGB liegendes Strafmass wäre zu tief. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 27.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist.