27. Strafzumessung zur Freiheitsstrafe 27.1 Einsatzstrafe (Ziff. I.1.1. AKS) 27.1.1 Objektive Tatschwere Art. 189 StGB schützt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, konkret die Möglichkeit, Beziehungen und sexuelle Kontakte frei, eigenverantwortlich und ohne Zwang zu gestalten (BSK StGB-MAIER, N 1 zu Art. 189). Die sexuelle Selbstbestimmung der Straf- und Zivilklägerin wurde durch den erzwungenen, ungeschützten Oralverkehr samt Schlucken des Samenergusses massiv verletzt. Die Straf- und Zivilklägerin leidet seither unter einer komplexen Traumafolgestörung mit vermischter Angst- und depressiver Stimmung (pag.