53 ren Worten dürfte nicht entscheidend gewesen sein, was er tat, sondern gegen wen sich die Tat richtete. Die Konstellation erscheint derart spezifisch, dass sie sich kaum zu wiederholen droht. Das Verschulden erscheint zudem bei diesem Schuldspruch leichter als bei den übrigen Vorfällen. Der Strafrahmen der Geldstrafe reicht von 3 bis 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gründe für ein Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens liegen nicht vor, ein Überschreiten ist nicht zulässig (Art. 49 Abs. 1 in fine i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB).