49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. Der Strafrahmen der Freiheitsstrafe reicht von 3 Tagen bis zu 10 Jahren (Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 189 Abs. 1 StGB). Gründe für ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens sind nicht ersichtlich. Der Vorfall um den 22. Mai 2018 stellt aufgrund der Gewaltanwendung und der Art der erzwungenen sexuellen Handlung die schwerste Straftat dar, anhand welcher die Einsatzstrafe zu bestimmen ist. Der weitere Schuldspruch wegen sexueller Nötigung, begangen um den 5. Juli 2018, wird demgegenüber mit einer Geldstrafe geahndet.